Rechtsprechung
VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
66 ; AufenthG; 66 II ; AufenthG; 67 ; AufenthG; 67 I ; AufenthG
Erstattung von Abschiebungskosten; Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung; zeitliche Beschränkung; Haftungszeitraum; Ausnahmefall; Leistungsfähigkeit; Ermessensentscheidung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von Abschiebungskosten; Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung; zeitliche Beschränkung; Haftungszeitraum; Ausnahmefall; Leistungsfähigkeit; Ermessensentscheidung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 66 Abs. 2; AufenthG § 66 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157
D (A), Verpflichtungserklärung, Abschiebungskosten, Auslegung, Beweislast, Befristung, Formulare, Ermessen, Darlehen, Ratenzahlung, Zumutbarkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2008, 832 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 - 11 S 1857/05
Auslegung von Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung in einem …
Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81), doch kann es sich anders verhalten, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO).In einem solchen Fall kommt es jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende die Eintragungen in dem Formular verstanden hat, wobei Zweifel zu Lasten des Formularverwenders gehen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO, mwN).
Die Beklagte muss sich insoweit die Formularverwendung und -entgegennahme durch den Kreis D. zurechnen lassen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, - 11 S 1857/05, mwN, -juris).
Die Beklagte muss sich insoweit die Formularverwendung und -entgegennahme durch den Kreis D. zurechnen lassen (VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO, mwN).
Die Verpflichtungserklärung ist keine Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO und vermag deshalb nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen zu begründen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO).
Daher gelten für die Feststellungen zur Aufklärung des Klägers durch die Ausländerbehörde über Umfang und Dauer seiner Haftung die üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, d.h. die einen Erstattungsbescheid erlassende Behörde ist materiell beweisbelastet für die angemessene Erfüllung der Aufklärungspflicht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO).
- BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97
Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß § …
Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182 = DVBl. 1999, 537) stellt eine Verpflichtungserklärung eine einseitige und empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche (einem Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB vergleichbare) Willenserklärung zugunsten eines Dritten dar.Es ist allgemein anerkannt, dass die Verpflichtungserklärung aus rechtsstaatlichen Gründen wie jede rechtsgeschäftliche Willenserklärung hinreichend bestimmt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 aaO;… Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage: 2005, § 68 AufenthG, Rn. 5).
Aus dieser neuen Formulierung lässt sich grundsätzlich schließen, dass die Verpflichtung bis zur tatsächlichen Ausreise der eingeladenen Person fortdauert (zur grds. Möglichkeit zeitlich unbeschränkter Haftung: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - <InfAuslR 1999, 182,183>).
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24. November 1998, aaO) nicht erforderlich, dass der Zeitraum der Verpflichtung in der Erklärung genau bestimmt ist.
Die Heranziehung zum Kostenersatz setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24. November 1998, aaO, S. 188) eine Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde dahin gehend voraus, ob und in welchem Umfang eine Heranziehung erfolgen soll.
- OVG Niedersachsen, 05.06.2007 - 11 LC 88/06
Haftung für durch die Abschiebung eines Ausländers entstehende Kosten; Verbindung …
Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Juni 2007 (11 LC 88/06 - juris) hierzu wie folgt ausgeführt:.Dagegen kann für einen Ausnahmefall sprechen, dass die zuständigen Behörden im Grunde eine Risikoentscheidung getroffen und damit eine Mitverantwortung übernommen haben, indem sie keine eingehende und sorgfältige, sondern nur eine überschlägige Bonitätsprüfung des Erklärenden vorgenommen haben bzw. auch gar nicht durchführen wollten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007, aaO).
- BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 39.95
Recht der Richter und Staatsanwälte - Weites Verwaltungsermessen bei Verwendung …
Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81), doch kann es sich anders verhalten, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird (vgl. VGH Mannheim…, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO). - VGH Bayern, 15.12.2003 - 24 B 03.1049
Kostentragungspflicht nach § 82 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bei nicht …
Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
Ein Regelfall ist gegeben, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels, wozu auch die Erteilung eines Visums gehört, einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2000, - 4 L 3101/99 - BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2003, - 24 B 0.31049 -, <InfAuslR 2004, 252>). - OVG Niedersachsen, 22.02.2000 - 4 L 3101/99
Ausländer; Erstattung; Haftung; Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung; …
Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
Ein Regelfall ist gegeben, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels, wozu auch die Erteilung eines Visums gehört, einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2000, - 4 L 3101/99 - BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2003, - 24 B 0.31049 -, <InfAuslR 2004, 252>).
- VG Oldenburg, 13.02.2012 - 11 A 518/11
Haftung für den Lebensunterhalt; Lebensunterhalt
Dies schließt jedoch nach der Rechtsprechung der Kammer das Vorliegen eines Ausnahmefalls unter der Aspekt der unzumutbaren Belastung nicht zwingend aus (VG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2008 - 11 A 5223/06 -, LS. in NVwZ-RR 2008, 832). - VG Oldenburg, 07.09.2011 - 11 A 2205/10
Haftung für den Lebensunterhalt; Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung
Zwar ist das Erklärungsformular keine öffentliche Urkunde, die nach § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis erbringt, dass eine solche Aufklärung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2008 - 11 A 5223/06 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2006, 11 S 1857/05 -, juris).